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Geschite der Schule

Dieser Abschnitt beschäftigt sich mit der Historie des Schulwesens in Deutschland, die einige Jahrzehnte zurückliegt.
In den 50er und 60er Jahren fanden in Deutschland nämlich mehrere richtungsweisende Ereigenisse statt, die als Grundsteine für das Schulwesen gelten, so wie wir es heute kennen.

Blicken wir ins Jahr 1950 zurück:
Die Kultusminister der Länder gerieten in diesem Jahr in die öffentliche Kritik und in Rechtfertigungszwang, da sie für die "Zersplitterung" des Schulwesens in der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich gemacht wurden. Diese Kritik - die u.a. auch in einer Entschließung des Kulturpolitischen Ausschusses des Bundestags zum Ausdruck kam - bezog sich vor allem auf Unterschiede im Höheren Schulwesen, besonders bei der Sprachenfolge, die verschiedene Dauer der Grundschulzeit und der Volksschulpflicht, den unterschiedlichen Beginn des Schuljahrs (in einigen Ländern Ostern, in anderen Herbst) sowie die Ferienordnung. Die Kultusministerkonferenz räumte in einer Stellungnahme vom April 1950 ein, daß bedingt u.a. durch Verschiedenheit der Besatzungszonen und eine unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Struktur der Länder das Schulwesen sich teilweise verschieden entwickelt habe. Sie wies aber darauf hin, daä es von Anfang an das Ziel der Kultusministerkonferenz gewesen sei, in den grundlegenden Fragen eine möglichst weitgehende Angleichung zu erreichen. Sie konnte allerdings nur für die Sommerferien auf eine abgestimmte Regelung verweisen, während in den übrigen angesprochenen Fragen nach Auffassung der KMK unterschiedliche Strukturen der Länder und die Wünsche und Bedürfnisse der Bevölkerung "einer zentralistischen Regelung" entgegenstünden.

In einem zwei Jahre später, im April 1952 veröffentlichten ersten Bericht über die Kulturpolitik der Länder und die Tätigkeit der Kultusministerkonferenz in den Jahren 1945 bis 1951, erstattet vom damaligen Präsidenten der KMK, Kultusminister Dr. Albert Sauer (Württemberg-Hohenzollern), wird der historische Hintergrund der Unterschiedlichkeit im Schulwesen der Länder noch stärker verdeutlicht: die Verschiedenartigkeiten in den deutschen Ländern in der Zeit des Kaiserreiches und der Weimarer Republik, die nur unter der nationalsozialistischen Herrschaft einer Vereinheitlichung gewichen seien, aber auch die Einflüsse der Besatzungsmächte nach 1945, die "den Bewohnern ihres Befehlsbereiches das Schulideal schmackhaft zu machen oder aufzuzwingen suchten, das ihnen vorschwebte und nach dem Muster ihres Heimatlandes geformt war". Die Kultusminister beharrten zwar auch in dieser Veröffentlichung auf der Auffassung, daß die Schule eine Funktion der geistigen, kulturellen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei, die in den Ländern nun einmal verschieden seien. Sie hoben aber unter gleichzeitiger Betonung der Wiederaufbauleistungen der Länder auch erneut hervor, daß die Kultusminister einer "Auseinanderentwicklung" entgegengetreten seien, und konnten zu diesem Zeitpunkt auch schon auf erste Ergebnisse der Koordinierungsarbeit der Kultusministerkonferenz hinweisen: von 1949 bis 1951 habe die Konferenz bereits 30 Vereinbarungen für das Schulwesen getroffen (außerdem 4 für das Auslandschulwesen, 4 für das Hochschulwesen und 5 für die Kulturpflege).Darunter waren aktuelle gemeinsame Regelungen z.B. für die Aufnahme von Flüchtlingslehrern, aber auch grundlegende ordnungspolitische Beschlüsse z.B. über Sinn und Wesen der Reifeprüfung, zum Privatschulwesen, zur politischen Bildung und über einheitliche Notenstufen sowie eine gemeinsame Sommerferienordnung. Nicht zuletzt hatte die Konferenz darüberhinaus auf ihrer Sitzung im Februar 1951 "Wege zur Angleichung im Schulwesen" erarbeitet, durch die u.a. der Beginn der ersten und zweiten Fremdsprache vereinheitlicht wurde und die auch zur Vereinheitlichung der Bezeichnungen im Schulwesen beitrugen.

Auch in den folgenden Jahren traf die Konferenz weitere Vereinbarungen, z.B. zum Geschichtsunterricht, zur Stellung der Mittelschulen im Schulaufbau und vor allem auch in sehr detaillierter Form über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse. Die verbreitete öffentliche Kritik am "Schulchaos" - die meist mit Forderungen nach einem Bundeskultusministerium oder einer Rahmenkompetenz des Bundes verbunden war - wurde damit aber nicht eingedämmt, auch wenn sie mit Recht von der Kultusministerkonferenz als "maßlos übertreibend" angesehen wurde. Ein Grund dafür war wohl auch, daß die Kultusministerkonferenz, wie sie wiederholt selbst beklagte, nur wenig Öffentlichkeitswirkung zeigte (erst ab 1956 wurden nach den Plenarsitzungen regelmäßig Pressemitteilungen veröffentlicht). Die Ministerpräsidenten der Länder griffen daher im Frühjahr 1954 die Schulfrage mit dem Ziel eines Länderabkommens auf. Auf der Grundlage der daraufhin von der Kultusministerkonferenz auf ihrer Sitzung am 30.6./1.7.1954 in Feldafing erarbeiteten Vorschläge und früherer Vereinbarungen der KMK verabschiedeten die Ministerpräsidenten am 17.2.1955 das sog. Düsseldorfer "Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens". Das Abkommen - Vorläufer des "Hamburger Abkommens" vom 28.Oktober 1964 - schuf einen gemeinsamen Rahmen für das allgemeinbildende Schulwesen. Nicht einbezogen waren allerdings die Volksschulen (Grund-und Hauptschulen). Das Abkommen enthielt im einzelnen Bestimmungen über den Schuljahresbeginn, Gesamtdauer der Ferien und Zeitraum für die Sommerferien, Bezeichnungen, Organisationsformen und Schultypen der Mittelschule und der Gymnasien (mit Regelung der Sprachenfolge), Anerkennung der Prüfungen und Bezeichnung der Notenstufen, darüberhinaus auch eine besondere Härtefallklausel für den Schulwechsel von Land zu Land bei Oberstufenschülern. Mit dem Abschluß des Düsseldorfer Abkommens, das am 1. April 1957 in Kraft trat, nahm die öffentliche Diskussion über den "Schulwirrwarr" in der Bundesrepublik deutlich ab, wenngleich die Forderung nach einem Bundeskultusministerium unter umfassenderen kulturpolitischen Aspekten auch in der Folgezeit zunächst noch auf der politischen Tagesordnung blieb und auch innerhalb der Kultusministerkonferenz diskutiert wurde.

Das oben erwähnte "Hamburger Abkommen", das noch heute eine wesentliche Grundlage der gemeinsamen Grundstruktur des Bildungswesens in der Bundesrepublik ist, enthielt neben allgemeinen Bestimmungen über das Schuljahr, Beginn und Dauer der Schulpflicht und die Ferien Regelungen für einheitliche Bezeichnungen im Schulwesen, die Organisationsformen (Schularten etc.), die Anerkennung von Prüfungen und Zeugnissen sowie die Bezeichnung von Notenstufen. Neu war vor allem die Aufnahme der Grund- und Hauptschulen in das Abkommen. Die Hauptschule wurde unter die weiterführenden Schulen eingereiht, sie umfaßte nach dem Abkommen ein 9. (und fakultativ ein 10.) Schuljahr, und an ihr war ab der 5. Klasse eine Fremdsprache (in der Regel Englisch) zu unterrichten. Neugeregelt wurde auch die Sprachenfolge an den Gymnasien. Aufgenommen in das Abkommen wurden ferner Aufbauformen für Gymnasium und Realschule, außerdem eine Härtefallklausel für den Schulwechsel von Land zu Land sowie eine Bestimmung über von der vereinbarten Grundstruktur abweichende pädagogische Versuche, die an die vorherige Empfehlung der Kultusministerkonferenz gebunden wurden. Während die 2. Lehramtsprüfungen mit dem Abkommen grundsätzlich gegenseitig anerkannt wurden, sollte dies für die 1. Lehramtsprüfungen nur nach Maßgabe entsprechender Empfehlungen der Kultusministerkonferenz gelten. Ausgespart blieben auch bei diesem Abkommen wie schon beim Vorläuferabkommen wiederum die beruflichen Schulen.

In Umsetzung des Hamburger Abkommens wurde in den Folgejahren in allen Ländern, in denen das bis dahin noch nicht der Fall war, das 9. Pflichtschuljahr eingeführt. Verankert worden war im Abkommen der Schuljahresbeginn im Herbst (d.h. formal am 1. August). Man wollte sich damit dem im europäischen Ausland üblichen Schuljahr anpassen. Das bedeutete für die Mehrzahl der Länder eine Umstellung vom Oster- auf den Herbsttermin, die nach längeren und schwierigen Verhandlungen, die auch durch Interventionen von Landesparlamenten beeinflußt waren, bis zum 1. August 1967 u.a. mit Hilfe von Kurzschuljahren in einem abgestimmten Verfahren durchgeführt wurde.

© Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland